§82b Überprüfungen


Der § 82b, Abs. 3, Gewerbeordnung, sieht wiederkehrende Überprüfungen der Betriebsanlage vor. Es wird dabei festgestellt, ob seit Erlaß der Genehmigung bewilligungspflichtige Änderungen an der Betriebsanlage durchgeführt wurden.

Als erfahrene Prüfer erstellen wir exakt auf die Anforderungen des § 82b der GewO abgestimmte Prüfbescheinigungen und leiten, falls notwendig, neue Gewerberechtsverfahren für unsere Auftraggeber ein.

Dabei legen wir besonderen Wert auf korrekte wie zielgenaue Gutachten, um Prüfverfahren kurz zu halten und nötige Genehmigungen so rasch als möglich von der Behörde einzuholen.